Erbrecht

Ihr (letzter) Wille zählt!

Ihr (letzter) Wille zählt!

Herr Rechtsanwalt Fackler und Frau Rechtsanwältin Schörg als Fachanwalt für Erbrecht beraten und vertreten Sie in unserer Kanzlei als Rechtsanwälte für Erbrecht.

Unsere Schwerpunkte im Erbrecht:

  • Gestaltung von Testamenten
  • Gestaltung von Erbverträgen (Berliner Testament u.a.)
  • Schenkungs- und Übergabeverträgen (vorweggenommene Erbfolge)
  • Testamentsvollstreckung im In- und Ausland
  • Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen und Unternehmen
  • Durchsetzung und Abwehr Pflichtteilsanspruch
  • Entwicklung von Strategien zur Pflichtteilsvermeidung
  • Testamentsvollstreckung bei Übertragung an Gesellschaften und Stiftungen
  • Durchsetzung und Abwehr von Vermächtnissen
  • Auslegung und Anfechtung von Testamenten
  • Begleitung im Erbscheinverfahren
  • Beratung von Erben, insbesondere bei Fragen der Verwaltung einer Erbengemeinschaft oder der Berücksichtigung von Vorempfängen
  • erbrechtliche Mediation
  • Schenkung- und Erbschaftsteuer
  • Ausschlagung Erbe
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
  • Testamentsvollstrecker

Vorsorge zu Lebzeiten ist wichtig, weil…

Zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten , ist die durchdachte und rechtssichere Gestaltung des Testaments zu Lebzeiten wichtig und sollte nicht aufgeschoben werden. Niemand denkt gerne daran, irgendwann einmal nicht mehr „da“ zu sein.

Ist kein Testament vorhanden, können – außer Streitigkeiten ums Erbe – auch unvorhergesehene Rechtsnachteile entstehen, beispielsweise im Hinblick auf die Erbschaftssteuer.

Wir sorgen uns darum, dass Ihre Vermögensnachfolge nach Ihren Vorstellungen wirksam und vollständig  umgesetzt wird.

Tipp: Regeln Sie Ihren Nachlass frühzeitig. Nur so können Sie dafür sorgen, dass Ihr Wille durchgesetzt wird und den Hinterbliebenen Streitigkeiten und im besten Fall erdrückende Erbschaftssteuern ersparen.

Wir geben Ihnen im folgenden einen kurzen Überblick über das Erbrecht sowie die damit zusammenhängenden wichtigsten Themen.

I. Pflichtteil

Der Pflichtteil rührt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmten Angehörigen grundsätzlich einen Anteil aus dem Erbe zukommen zu lassen. Wurden diese von der Erbfolge ausgeschlossen, steht den ausgeschlossenen Erben in der Regel ein Anspruch auf Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzung zu.

Vor dem Erbfall – Nachlassplanung: Der Erblasser muss sich bei der Nachlassplanung bewusst sein, dass ggf. bestimmte Angehörige unabhängig von seiner letztwilligen Verfügung einen Anteil am Erbe erhalten. Es gibt diverse Möglichkeiten, den Pflichtteil so gering wie möglich zu halten. Ein Ausschluss kommt hingegen lediglich in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.

Nach dem Erbfall: Die Erben werden meist bemüht sein, den Pflichtteilsanspruch abzuwehren oder so gering wie möglich zu rechen, da dieser sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses richtet.

Tipp: Der Pflichtteil birgt erhebliches Spannungspotential und kann im schlimmsten Fall die Familie zerrütten. Der Enterbte fühlt sich meist übergangen und gekränkt. Es macht durchaus Sinn, dass wir als Rechtsanwälte noch nicht zu Beginn nach außen hin auftreten sondern im Hintergrund beraten und ggf. den Schriftverkehr vorbereiten.

Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei beraten wir Sie gerne zum Thema Pflichtteil. Hierbei geht es um den Anspruch, den bestimmte Personen auf einen Teil des Nachlasses haben, auch wenn sie nicht als Erben eingesetzt wurden.

Das Pflichtteilsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 2303 BGB haben bestimmte Personen, wie zum Beispiel die Kinder des Verstorbenen, einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Dabei beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Es kann jedoch vorkommen, dass der Verstorbene in seinem Testament oder Erbvertrag eine abweichende Regelung getroffen hat. In diesem Fall kann es zu Streitigkeiten kommen, wenn Personen, die einen Pflichtteilsanspruch haben, von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen.

Wir als Rechtsanwaltskanzlei können Sie in diesem Fall beraten und Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf den Pflichtteil helfen. Hierbei ist es wichtig, schnell zu handeln, da Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden müssen.

Auch bei der Berechnung des Pflichtteils können wir Ihnen helfen. Hierbei wird nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch Schenkungen und andere Zuwendungen berücksichtigt. Eine falsche Berechnung kann zu einem zu niedrigen Pflichtteilsanspruch führen.

Des Weiteren können wir Ihnen bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsansprüche helfen. Hierbei ist es wichtig, schnell zu handeln und die Ansprüche genau zu prüfen. Wir setzen uns für Sie ein und vertreten Ihre Interessen gegenüber anderen Erben und Pflichtteilsberechtigten.

In jedem Fall ist eine professionelle Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Pflichtteilsrechts von großer Bedeutung. Wir als Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung und helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Pflichtteil.

II. Erbfall

Tritt ein Erbfall ein, ist zunächst der Erbe oder die Erbin zu ermitteln. Das Nachlassgericht verwahrt ggf. ein Testament, das zunächst übermittelt werden muss. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach einem Erbschein.

1. Letztwillige Verfügung

Existiert ein Testament, Erbvertrag oder eine sonstige letztwillige Verfügung, richtet sich die Erbenstellung bzw. Verteilung des Nachlasses nach diesen vom Erblasser oder der Erblasserin vorgegebenen Bestimmungen – sofern diese wirksam, bestimmbar und durchsetzungsfähig sind.

Neben der klassischen Erbeinsetzung in einem Testament oder Erbvertrag gibt es diverse Gestaltungsinstrumente, mit denen der Erblasser oder die Erblasserin seinen/ihren „letzten Willen“ zur Geltung verhelfen kann.  Möglich sind beispielswese ein Vermächtnis – nicht zu verwechseln mit der Erbeinsetzung – oder Auflagen. Möglich ist es auch, eine Vorerbschaft/ Nacherbschaft anzuordnen oder Ersatzerben einzusetzen.

Wir eine Testament oder ein Erbvertrag gestaltet, kann in diesem Zusammenhang zugleich an die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten gedacht werden.  Vor dem Hintergrund der erbrechtlichen Regelungen zum Pflichtteil kann beispielsweise Vermögen zu Lebzeiten unter Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen. Die Thematik Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzung spielt bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen eine große Rolle, da bei einem Testament bzw. Erbvertrag gerade die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Dies betrifft insbesondere die eigenen Kinder, die die gesetzlichen Erben ihrer Eltern sind. Soll der Pflichtteil – aus welchen Gründen auch immer – gering gehalten werden oder der Pflichtteil ausgeschlossen werden, gibt es hierzu diverse Möglichkeiten.

Tipp: Wird die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament geändert, stellt sich in der Regel stets die Frage nach dem Pflichtteil. Wichtig: Die Vermögenübertragung an gesetzliche Erben zu Lebzeiten führt nach dem Todesfall niemals automatisch zu einer Anrechnung.

Im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge spielen insbesondere auch steuerrechtliche Fragen eine Rolle. Die Erbschaftssteuer kann sehr „teuer“ ausfallen und unter Umständen den Erben oder die Erbin zwingen, einen Teil des Erbes zu veräußern. Wer sich frühzeitig beraten lässt, kann einen Großteil der Erbschaftssteuer dem Erben bzw. der Erbin ersparen.

Tipp: Auch hier gilt. Regeln Sie den Nachlass so früh wie möglich, um den Erben erdrückende Erbschaftssteuern ersparen.

2. Gesetzliche Erbfolge

Sofern eine Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen nicht existiert oder aber die Erbeinsetzung unwirksam ist (Stichwort: Formmangel), tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Tipp: Ein maschinengeschriebenes bzw. ausgedrucktes Testament, dass sodann lediglich unterschrieben wird, ist unwirksam. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. 

3. Wer wird Erbe?

Erbe werden nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich die Kinder und/oder der Ehepartner. Hierbei stellt sich dann oft die Fragen, ob das Testament unwirksam ist oder eine Ausschlagung des Erbes erfolgen soll.

Damit keine Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Testaments oder Erbvertrages aufkommen und damit Streitigkeiten über den Nachlasse, die Erbeinsetzung etc. erfolgt, ist äußerste Sorgfalt bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung und der Formulierung dieses Willens geboten. Zudem sollten zugleich Regelungen getroffen werden, falls einzelne Bestimmungen zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht durchsetzbar sind, beispielsweise weil der eingesetzte Erbe selbst nicht mehr lebt.

Tipp: Treffen Sie im Testament Regelungen für den Fall, dass der eingesetzte Erbe oder die Erbin nicht mehr leben.

4. Erbengemeinschaft

Sollten mehrere Erben existieren, besteht eine Erbengemeinschaft. Hierbei gelten gesetzliche Regelung. Der Nachlass kann grundsätzlich nur von allen Erben gemeinsam verwaltet werden. Eine Erbengemeinschaft endet mit der vollständigen Aufteilung des Nachlasses, der sogenannten Auseinandersetzung. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten für einen Erben, um aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, z.B. der Verkauf des Erbteils.

Tipp: Eine Erbengemeinschaft kann erhebliches Spannungspotential bieten, die Auseinandersetzung kann sich über Jahre hinziehen. Als Erblasser sollten Sie darauf achten, Klarheit bei der Verteilung der Nachlassgegenstände zu schaffen, um Streitigkeiten insofern zu vermeiden.

III. Ausschlagung der Erbschaft

Warum sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden?

Der häufigste Grund dürfte in der Überschuldung des Nachlasses liegen. Der Erbe tritt in die Vermögensstellung des Erblassers ein, somit haftet er auch für etwaige Schulden.

Ist man sich nicht sicher, ob letztlich mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind, bestehen diverse Möglichkeiten, wie z.B. die Nachlassverwaltung, um sich als Erbe abzusichern.

Tipp: Verschaffen Sie sich so früh wie möglich einen Überblick über das Nachlassvermögen und lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten. Die Ausschlagung ist fristgebunden!

IV. Testamentsvollstreckung

Selbst dann, wenn die Verteilung des Nachlasses geregelt wurde, kann es naturgemäß zu „Differenzen“ der Bedachten, insbesondere der Erben und Vermächtnisnehmer kommen.

Ein Testamentsvollstrecker kann die Abwicklung des Nachlasses übernehmen und Streitigkeiten vorbeugen.

Wir übernehmen für Sie die Testamentsvollstreckung für Erbfälle im In- und Ausland. Erfahrungsgemäß kann durch Einsetzung eines neutralen Testamentsvollstreckers familiären Streitigkeiten vorgebeugt werden: Sofern eine neutrale Person sich um die Abwicklung des Nachlasses als Testamentsvollstreckers sorgt, werden etwaige emotionale Konflikte in diesem Zusammenhang nicht innerhalb der Bedachten ausgeübt, da es letztlich eine neutrale Person – den Testamentsvollstrecker – gibt, der die Interessen des Erblassers im Sinne des Erblassers durchsetzt.

Tipp: Gerade für den Fall, dass die Erbschaft oder Vermächtnisse komplex aufteilt werden oder Konflikte zu erwarten sind, kann der Erblasser durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vorausschauend derartige Konflikte vermeiden. Der Testamentsvollstrecker setzt den Willen des Erblassers um und vermeidet somit insbesondere Konflikte im Rahmen einer Erbengemeinschaft bzw. regelt die Durchsetzung des Willens des Erblassers.

Sie suchen einen Fachanwalt für Erbrecht? Als Kanzlei für Erbrecht regeln wir Ihren letzten Willen und beraten Sie, um diesen in Ihrem Interesse sowie für die Bedachten zu regeln.

V. Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Gericht ausgestellter Ausweis darüber, wer Erbe ist und wie groß der Erbteil ist (§ 2353 BGB). Das Nachlassgericht, dies ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, ist für die Erteilung von Erbscheinen zuständig.

Tipp: Wenden Sie sich vorzeitig an das Nachlassgericht, um Klarheit zu schaffen.